Wählergemeinschaft PRO Stadland Satzung

Engagierte Bürger mit parteipolitisch unabhängige Meinung für die Gemeinde Stadland

Homepage der Wählergemeinschaft PRO-Stadland                                                                                                                                                              Letzte Änderung : 14.09.2021 WPS  Wählergemeinschaft Pro-Stadland auf Facebook
Satzung 1. Grundsätzliches 1.1 Name, Sitz, Tagesordnung, Neutralität Die   Wählergemeinschaft   trägz   den   Name   „Wählergemeinschaft   Pro-Stadland“   -   Kennwort   :   „WPS“.     Sie   basiert   auf   der   freiheitlichen   demokraktischen   Grundordnung,   der   gemäß   Grundgesetz   und   hat ihren    Sitz    innerhalb    Gemeinde,    Landkreis    Wesermarsch.    Sie    wird    als    nichtrechtfähiger    Verein geführt.   Ein   festes   Versammlungslokal   existiert   nicht.   Die   Wählergemeinschaft   ist   konfessionell neutal und politisch ungebunden. 1.2 Ziel und Zweck Die Aufgabe   des   Vereinsist   uneigennütiges   Vertretung   der   Interessen   der   Bevölkerung   des   gesamten Gemeindegebietes.   Zweck   und   Ziel   der   Wählergemeinschaft   sind   ausschließlich   darauf   gerichtetm durch    die    Teilnahme    mit    eigenen    Wahlverschlägen    an    Wahlen    auf    Bundes-,    Landes-    und Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. 2. Mitgliedschaft und Organe 2.1 Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft Jeder    Einwohner    der    Gemeinde    Stadland,    der    das    16.    Lebensjahr    vollendet    hat    und    keiner politischen   Partei   angehört,   kann   Mitglied   der   Wählergemeinschaft   werden,   soweit   dem   rechtlich nichts im Wege steht.   Über   die   Aufnahme   entscheidet   der   Vorstand.   Lehnt   er   ab,   so   entscheidet   die   Mehrheit   der anwesenden     Mitglieder     auf     der     nächsten     Mitgliederversammlung     über     den     Antrag.     Die Wählergemeinschaft       erhebt       einen       Beitrag.       Dieser       wird       auf       der       ordentlichen Jahrenhauptversammlung beschlossen. 2.2 Beenden der Mitgleidschaft Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung, durch - Austritt - Wegzug aus der Gemeinde Stadland - Ausschluss - Tod Der    Ausschluss    eines    Mitgliedes    kann    nur    auf    Mehrheitsbeschluss    einer    ordentlichen    oder außerordentlichen   Mitgliederversammlung   erfolgen.   Dabei   ist   entweder   einer   >   50   -   prozentige Mehrheit aller Mitglieder oder eine 75-prozentige Mehrheit der Anwesenden erforderlich. 2.3 Organe Die Organe der Wählergemeinschaft sind - die Mitgliederversammlungen - der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus   1. Vorsitzenden   2. stellvertretenden Vorsitzenden   3. Kassenführer   4. Schriftführer Aufgaben      des      geschäftsführenden      Vorstandes      ist      es,      die      innere      Organisation      der WählergemeinschaftPro-Stadland    und    die    laufenden,    zur    Verwaltung    gehörenden    Arbeiten    zu vollziehen.   Dem   Vorstand   gehören   weitere   Beisitzer   an.   Diese   sind   in   allen   Entscheidungen   mit Außenwirkung   dem   geschäftführenden   Vorstand   gleichwertig.   Die   Beisitzer   sollen   aufgrund   ihrer Wohnsitze   möglichst   alle   Ortteile   der   Gemeinde   Stadland   vertreten   können.   Es   ist   anzustreben, dass      beide      Geschlechter      dem      Vorstand      angehören.      Der      Vorstand      wird      von      drei Mitgliedsversammlungen   für   die   Dauer   einer   ordnentlichen   Ratsledislaturperiode   für   die   Gemeinde gewählt.   Sollte   der   Rat   der   Gemeinde   Stadland   sich   vorher   auflösen   oder   aufgelöst   werden,   so bleibent    der    Vorstand    bis    zum    Ablauf    der    Ratsperiode    im    Amt.    Durch    ausscheiden    einer Verstandsmitgliedes,    wird    durch    Beschluss    des    Vorstandes,    ein    Ersatzmitglied    in    den    Vorstand gewählt.   Das   Ersatzmitglied   muss   auf   der   nächsten   Jahreshauptversammlung   vom   Vorssammlung bestätigt     werden.     Die     Mitgliederversammlung     kann     Vorstandsmitgliedern     das     Misstrauen aussprechen.   Für   beide   Abstimmung   gelten   die   Mehrheiten   nach   Punkt   2.2   dieser   Satzung.   Der   in der   Mitgliederversammlung   gewählte   Vorstand   soll Ablauf   der   Wahlperiode   (   2006   )   im Amt   bleiben, um einen kontinuierlichen Aufbau und Arbeit gewährleisten zu können. Wiederwahl ist möglich. 2.4. Mitgliederversammlung Die      Wählergemeinschaft      Pro-Stadland      muss      einmal      im      Kalenderjahr      eine      ordentliche Mitgliederversammlung   mit   Rechnungslegung   abhalten. Als   erste   ordnetliche   Mitgliederversammlung gilt    die    konstituierende    an.   Außerordnetliche    Mitgliederversammlungen    kann    der    Vorstand,    im Bedarfsfall   musser   auf   schriftlichen   Antrag   von   mindestens   fünf   Mitgliedern   einberufen.   In   jedem Fall   sind   die   Mitglieder   schriftlich   eiinzuladen.   Die   Ladungsfrist   ergibt   sich   aus   den   jeweiligen Festsetzungen    des    Kommunalverfassungsgesetz    des    Landes    Niedersachsen    (    NKomVG    ),    in    der jeweiligen   gültigen   Fassung.   Für   einfache   Beschlüsse   der   Mitgliederversammlung,   für   die   in   der Satzung   nichts   anderes   geregelt   ist.   reicht   die   Mehrheit   von   >   50   %   der   anwesenden   Mitglieder.   Die Mitgliederversammlung    sind    nicht    öffentlich,    sofern    nicht    ausnahmsweise    die    Öffentlichkeit zugelassen    wird.    Auf    der    ordentlichen    Mitgliederversammulung    erstattet    der    Vorsitzende    den Jahresbericht.   Die   Mitgliederversammlung   beschließt   über   die   Entlastung   des   Vorstandes.   Die   der Wählergemeinschaft       entsammenden       Rats-       und       Kreismitglieder       nehmen       an       den Mitgliederversammlungen   teil.   Sie   haben   umfassend   Berichte   über   ihre Arbeit   im   Gemeinderat,   bzw. im   Kreistag   abzugeben.   Dabei   sind   die   einschlägigen   Vorschirften   über   die Amtsverschwiegenheit   zu wahren. 3. Programm und Kandidatur 3.1 Wahlprogramm Die   Mitgliedersammlung   wählt   einen Arbeitskreis   „Programmkommission“   für   eine   bestimmte   Wahl. Ein     aktuelles     Wahlprogramm     wird     von     dem    Arbeitskreis     erarbeitet     und     von     einer     ggf. Außerordnetlichen   Mitgliederversammlung   verabschiedet.   Dabioe   wird   davon   ausgegangen,   dass   vor Wahlen mehrere außerordnetliche Mitgliederversammlung erforderlich sind. 3.2 Kandidatur Die Wählermeinschaft Pro-Stadland stellt bei geplanter Teilnahme reichzeitig vor der jeder Gemeinderats- bzw. Kreistagswahl ihre Kandidaten auf. Die Kandidaten müssen Mitglieder in der Wählergemeinschaft Pro-Stadland sein. Der Vorstand reicht die Liste neo der offiziell dafür
WIR HABEN NICHT 2 …WIR HABEN NICHT 3 … WIR HABEN 4 Plätze im Rat !EIN RIESENGROSSES DANKESCHÖNE
Bild der Woche