Engagierte Bürger mit parteipolitisch unabhängige Meinung für die Gemeinde Stadland
Satzung
1.
Grundsätzliches
1.1
Name, Sitz, Tagesordnung, Neutralität
Die
Wählergemeinschaft
trägz
den
Name
„Wählergemeinschaft
Pro-Stadland“
-
Kennwort
:
„WPS“.
Sie
basiert
auf
der
freiheitlichen
demokraktischen
Grundordnung,
der
gemäß
Grundgesetz
und
hat
ihren
Sitz
innerhalb
Gemeinde,
Landkreis
Wesermarsch.
Sie
wird
als
nichtrechtfähiger
Verein
geführt.
Ein
festes
Versammlungslokal
existiert
nicht.
Die
Wählergemeinschaft
ist
konfessionell
neutal und politisch ungebunden.
1.2
Ziel und Zweck
Die
Aufgabe
des
Vereinsist
uneigennütiges
Vertretung
der
Interessen
der
Bevölkerung
des
gesamten
Gemeindegebietes.
Zweck
und
Ziel
der
Wählergemeinschaft
sind
ausschließlich
darauf
gerichtetm
durch
die
Teilnahme
mit
eigenen
Wahlverschlägen
an
Wahlen
auf
Bundes-,
Landes-
und
Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
2.
Mitgliedschaft und Organe
2.1
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
Jeder
Einwohner
der
Gemeinde
Stadland,
der
das
16.
Lebensjahr
vollendet
hat
und
keiner
politischen
Partei
angehört,
kann
Mitglied
der
Wählergemeinschaft
werden,
soweit
dem
rechtlich
nichts im Wege
steht.
Über
die
Aufnahme
entscheidet
der
Vorstand.
Lehnt
er
ab,
so
entscheidet
die
Mehrheit
der
anwesenden
Mitglieder
auf
der
nächsten
Mitgliederversammlung
über
den
Antrag.
Die
Wählergemeinschaft
erhebt
einen
Beitrag.
Dieser
wird
auf
der
ordentlichen
Jahrenhauptversammlung beschlossen.
2.2
Beenden der Mitgleidschaft
Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung, durch
- Austritt
- Wegzug aus der Gemeinde Stadland
- Ausschluss
- Tod
Der
Ausschluss
eines
Mitgliedes
kann
nur
auf
Mehrheitsbeschluss
einer
ordentlichen
oder
außerordentlichen
Mitgliederversammlung
erfolgen.
Dabei
ist
entweder
einer
>
50
-
prozentige
Mehrheit aller Mitglieder oder eine 75-prozentige Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
2.3
Organe
Die Organe der Wählergemeinschaft sind
- die Mitgliederversammlungen
- der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus
1. Vorsitzenden
2. stellvertretenden Vorsitzenden
3. Kassenführer
4. Schriftführer
Aufgaben
des
geschäftsführenden
Vorstandes
ist
es,
die
innere
Organisation
der
WählergemeinschaftPro-Stadland
und
die
laufenden,
zur
Verwaltung
gehörenden
Arbeiten
zu
vollziehen.
Dem
Vorstand
gehören
weitere
Beisitzer
an.
Diese
sind
in
allen
Entscheidungen
mit
Außenwirkung
dem
geschäftführenden
Vorstand
gleichwertig.
Die
Beisitzer
sollen
aufgrund
ihrer
Wohnsitze
möglichst
alle
Ortteile
der
Gemeinde
Stadland
vertreten
können.
Es
ist
anzustreben,
dass
beide
Geschlechter
dem
Vorstand
angehören.
Der
Vorstand
wird
von
drei
Mitgliedsversammlungen
für
die
Dauer
einer
ordnentlichen
Ratsledislaturperiode
für
die
Gemeinde
gewählt.
Sollte
der
Rat
der
Gemeinde
Stadland
sich
vorher
auflösen
oder
aufgelöst
werden,
so
bleibent
der
Vorstand
bis
zum
Ablauf
der
Ratsperiode
im
Amt.
Durch
ausscheiden
einer
Verstandsmitgliedes,
wird
durch
Beschluss
des
Vorstandes,
ein
Ersatzmitglied
in
den
Vorstand
gewählt.
Das
Ersatzmitglied
muss
auf
der
nächsten
Jahreshauptversammlung
vom
Vorssammlung
bestätigt
werden.
Die
Mitgliederversammlung
kann
Vorstandsmitgliedern
das
Misstrauen
aussprechen.
Für
beide
Abstimmung
gelten
die
Mehrheiten
nach
Punkt
2.2
dieser
Satzung.
Der
in
der
Mitgliederversammlung
gewählte
Vorstand
soll
Ablauf
der
Wahlperiode
(
2006
)
im
Amt
bleiben,
um einen kontinuierlichen Aufbau und Arbeit gewährleisten zu können. Wiederwahl ist möglich.
2.4.
Mitgliederversammlung
Die
Wählergemeinschaft
Pro-Stadland
muss
einmal
im
Kalenderjahr
eine
ordentliche
Mitgliederversammlung
mit
Rechnungslegung
abhalten.
Als
erste
ordnetliche
Mitgliederversammlung
gilt
die
konstituierende
an.
Außerordnetliche
Mitgliederversammlungen
kann
der
Vorstand,
im
Bedarfsfall
musser
auf
schriftlichen
Antrag
von
mindestens
fünf
Mitgliedern
einberufen.
In
jedem
Fall
sind
die
Mitglieder
schriftlich
eiinzuladen.
Die
Ladungsfrist
ergibt
sich
aus
den
jeweiligen
Festsetzungen
des
Kommunalverfassungsgesetz
des
Landes
Niedersachsen
(
NKomVG
),
in
der
jeweiligen
gültigen
Fassung.
Für
einfache
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung,
für
die
in
der
Satzung
nichts
anderes
geregelt
ist.
reicht
die
Mehrheit
von
>
50
%
der
anwesenden
Mitglieder.
Die
Mitgliederversammlung
sind
nicht
öffentlich,
sofern
nicht
ausnahmsweise
die
Öffentlichkeit
zugelassen
wird.
Auf
der
ordentlichen
Mitgliederversammulung
erstattet
der
Vorsitzende
den
Jahresbericht.
Die
Mitgliederversammlung
beschließt
über
die
Entlastung
des
Vorstandes.
Die
der
Wählergemeinschaft
entsammenden
Rats-
und
Kreismitglieder
nehmen
an
den
Mitgliederversammlungen
teil.
Sie
haben
umfassend
Berichte
über
ihre
Arbeit
im
Gemeinderat,
bzw.
im
Kreistag
abzugeben.
Dabei
sind
die
einschlägigen
Vorschirften
über
die
Amtsverschwiegenheit
zu
wahren.
3.
Programm und Kandidatur
3.1
Wahlprogramm
Die
Mitgliedersammlung
wählt
einen
Arbeitskreis
„Programmkommission“
für
eine
bestimmte
Wahl.
Ein
aktuelles
Wahlprogramm
wird
von
dem
Arbeitskreis
erarbeitet
und
von
einer
ggf.
Außerordnetlichen
Mitgliederversammlung
verabschiedet.
Dabioe
wird
davon
ausgegangen,
dass
vor
Wahlen mehrere außerordnetliche Mitgliederversammlung erforderlich sind.
3.2
Kandidatur
Die Wählermeinschaft Pro-Stadland stellt bei geplanter Teilnahme reichzeitig vor der jeder
Gemeinderats- bzw. Kreistagswahl ihre Kandidaten auf. Die Kandidaten müssen Mitglieder in der
Wählergemeinschaft Pro-Stadland sein. Der Vorstand reicht die Liste neo der offiziell dafür
Bild der Woche